Stellungnahme für die Anerkennung von Mitteln für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

veröffentlicht am 07.02.2023
Stellungnahme für die Anerkennung von Mitteln für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen im Rahmen der Pauschalförderung für Selbsthilfeorganisationen

SELKO Berlin, LV Selbsthilfe Berlin e.V., Der Paritätische Berlin 

Stellungnahme für die Anerkennung von Mitteln für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen im Rahmen der Pauschalförderung für Selbsthilfeorganisationen

 Berlin, 6.1.2023

Hintergrund

In den letzten Jahren haben sich viele Selbsthilfeorganisationen an die Vertretenden der Selbsthilfe im Arbeitskreis Selbsthilfeförderung gewandt mit dem Bedarf, Mittel für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen für Ehrenamtliche im Rahmen der Pauschalförderung für Selbsthilfeorganisationen anzusetzen. Aktuell wurde dieses Thema am 13.12.22 als Nachfrage an Herrn Vogel (BKK, Federführung GKV) während der Online-Veranstaltung: Aktuelles zur Selbsthilfeförderung − Pauschalförderung Selbsthilfeorganisationen 2023 aufgegriffen. Hier sagte Herr Vogel aus, dies sei nicht möglich. Am 21.12.22 erhielten wir zu diesem Thema eine E-Mail einer Selbsthilfeorganisation, die wir im Kreise der Selbsthilfevertretungen am gleichen Tag diskutiert haben.

 

Unsere Position

Die Vertretenden der Selbsthilfe im Arbeitskreis nehmen dazu in diesem Papier noch einmal Stellung.

Auf Bundesebene wurden diese beiden Pauschalen in den bisherigen jährlichen GKV-Rundschreiben zu den förderfähigen Personalkosten gezählt, sowohl im Pauschalteil (A.1 Förderfähige Ausgaben) wie auch im Projektteil (Grundsätzliches Punkt 18, Strich 1), im diesjährigen Rundschreiben allerdings nur noch im Projektteil (Grundsätzliches Punkt 18, Strich 1).

Aus verschiedenen anderen Bundesländern wissen wir von den dortigen Landesorganisationen einer Selbsthilfeorganisation, dass Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen als förderfähig anerkannt werden:

  • Nordrhein-Westfalen: Fördermittel für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen als Sachkosten
  • Bayern: Fördermittel für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen als Sachkosten
  • Baden-Württemberg: Fördermittel für Ehrenamtliche unter Personalkosten.

Eine bayerische Landesorganisation einer Selbsthilfeorganisation hat eine Stellungnahme erhalten von Frau Wöllenstein, Mitarbeiterin GKV-Spitzenverband. Sie schrieb, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen seien aus ihrer Sicht als Personalkosten nicht förderfähig, aber bei den Sachkosten.

Aufgrund der Aussage Herrn Vogels bei o.g. Veranstaltung am 13.12.22, dass die Mittel weder bei den Personalkosten noch den Sachkosten ansetzbar seien, könnte es nun passieren, dass Landesverbände bzw. -untergliederungen in dem einen Bundesland Fördermittel für ihre Ehrenamtliche und Übungsleiter erhalten, im anderen jedoch nicht – hier würde also eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen.

Wichtig ist auch die zuwendungsrechtliche Einordnung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen unter Sachkosten oder unter Personalkosten.

Hierzu meint beispielsweise Jürgen Salgert am 16.12.22 (Weiterbildungsinstitut Coach Berlin-Freiburg, zuwendungsrechtliche Seminare u.a. für den Paritätischen): „Die Ehrenamtspauschale würde ich eher den Sachkosten zuordnen, da hier der Aufwand für ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Fahrt- und Reisekosten) vergütet wird. Vergütungen der Übungsleiterpauschale würde ich zuwendungsrechtlich den Personalausgaben zurechnen wollen, weil hier u.a. die Entlohnung im Vordergrund steht“. In zuwendungsgeförderten Projekten des Landes Berlin ist es ebenfalls möglich, Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche als Sachkosten geltend zu machen.

Ehrenamtliche stellen für gemeinnützige Vereine eine wertvolle, unumgängliche Personalressource dar: Sie leisten die Arbeit unentgeltlich. Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen zielen darauf ab, Ihnen dabei entstandene zeitliche und materielle Aufwände zu entschädigen.

Dieses anerkennend, hat der Gesetzgeber schon längst das Instrument der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen geschaffen, die steuerfrei bezogen werden sollen. Sie werden entsprechend in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen.

Somit greift das im Rahmen der Diskussion von der GKV oft gehörte Argument, Ehrenamt habe unentgeltlich zu erfolgen, zu kurz: Zum einen trifft es auf die Instrumente der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen nicht zu. Zum anderen ist es durch die Möglichkeit der steuerrechtlichen Berücksichtigung gesetzlich vorgesehen, dass Möglichkeiten der Aufwandsentschädigung gegeben sind – und dieser Auffassung sollte sich auch die GKV anschließen.

Für die Selbsthilfeorganisationen sind diese Aufwandsentschädigungen im Rahmen von Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen zudem kostengünstig und einfach zu verwalten. Sie haben in der Regel außerhalb von Fördermitteln wenig oder kein Budget für hauptamtliche Mitarbeitende. Wichtige Selbsthilfe-Arbeit wird vollbracht, indem ehrenamtlich Engagierte wenige Stunden pro Woche für den Verein arbeiten. Würden Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen durch die Pauschalförderung für Selbsthilfeorganisationen nicht gefördert, so müssten die Vereine entsprechend auf Teilzeitbeschäftigungen ausweichen und somit gezwungenermaßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V verstoßen.

Unsere Forderung

Die Vertretenden der Selbsthilfe im Arbeitskreis fordern deshalb, dass Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche im Rahmen der Pauschalförderung für Selbsthilfeorganisationen 2023 sowie 2022 anerkannt werden. Dieses Thema sollte daher spätestens in der kommenden Sitzung des Arbeitskreises diskutiert und in die Förderung aufgenommen werden. Die GKV soll das Ergebnis der Diskussion allen Selbsthilfeorganisationen im Rahmen einer gemeinsamen Information zur Verfügung stellen.

Text als Word-Datei

zuletzt geändert am 08.02.2023